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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Eis Engelchen GmbH

Ihr Vertragspartner ist die Eis Engelchen GmbH, Gottlieb-Dunkel-Strasse 42, 12099 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Sarah Wand.

 

Präambel

Die Eis Engelchen GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) ist ein Hersteller von hochwertigem Speiseeis, das er unter der Marke und der geschäftlichen Bezeichnung EIS ENGELCHEN (nachfolgend „Marke“) vermarktet. Der Verkäufer verfügt über eine langjährige Erfahrung in diesem Bereich sowie bei dem Betrieb von Speiseeisverkaufsstellen („Eisdielen“).

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Volumen) sowie Darstellungen desselben (zB Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Vertragslaufzeit bei der Vereinbarung

(1) Sofern die Vertragsparteien schriftlich eine dauerhafte Lieferung vereinbaren, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von den Vertragsparteien zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich oder mittels Telekommunikationsmitteln (insbesondere Fax, E-Mail) gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals nach Ablauf des ersten Kalenderjahres möglich, in dem die Vertragsparteien die dauerhafte Lieferung vereinbart haben.

(2) Der Verkäufer ist berechtigt, dauerhafte Liefervereinbarungen im Falle eines wiederholten Zahlungsverzugs mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.

(3) Die Kündigung dieses Vertrags lässt die eingetretenen Rechtsfolgen bezüglich erfolgter Einzelabrufe unberührt. Die jeweiligen Einzelverträge haben eine eigene Geschäftsgrundlage.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Speditionskosten, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, oder die Lieferung von Bestellungen zu verweigern, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 5 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 7 Überlassung von Gegenständen

(1) Sofern die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Verkäufer während einer dauerhaft vereinbarten Vertragslaufzeit dem Auftraggeber Maschinen, Kühltechnik und andere Gegenstände (nachfolgend „Gegenstände“) für den Vertrieb der bestellten Ware zu den im Kaufvertrag vereinbarten Konditionen überlassen wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Gegenstand nach Erhalt auf Mängelfreiheit und Funktionsfähigkeit zu untersuchen und dem Verkäufer, sofern sich ein Mangel zeigt, unverzüglich eine Anzeige zu machen.

(2) Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, die Gegenstände zu besichtigen oder durch einen beauftragten Dritten besichtigen zu lassen.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Beschädigungen und/oder der Untergang der Gegenstände infolge Handlungen und/oder Unterlassungen des Auftraggebers von der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftraggebers erfasst werden. Der Auftraggeber hat die Gegenstände außerdem zum Neuwert gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasserschäden und ggf. Maschinenbruch zu versichern. Die Versicherungsgesellschaft muss ihren Sitz in Deutschland haben. Der Auftraggeber hat den bestehenden Versicherungsschutz auf Anforderung dem Verkäufer durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung oder des Versicherungsscheines nachzuweisen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach oder muss der Verkäufer feststellen, dass der vorhandene Versicherungsschutz diesen Anforderungen nicht entspricht, wird der Verkäufer auf Kosten des Auftraggebers entsprechenden Versicherungsschutz eindecken. Der Auftraggeber tritt hiermit sämtliche Versicherungsansprüche aus einer von dem Auftraggeber zu vertretenden Beschädigung oder dem Untergang der Gegenstände an den Verkäufer ab.

(4) Verluste, die durch Einbruchsdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort an den Gegenständen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(5) Tritt ein Schadensfall an oder mit den Gegenständen ein, hat der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich, unter Angabe des Zeitpunktes und Ursache des Schadensfalles, sowie Umfang der Beschädigung, zu unterrichten.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers/Lieferanten in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendigen Reparaturen – einschließlich Ersatzteile – für die Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Gegenstände in Absprache mit dem Verkäufer vorzunehmen bzw. vom Verkäufer oder von ihm beauftragten Dritte vornehmen zu lassen.

(8) Die Kosten der Reparaturen infolge normaler Abnutzung trägt der Verkäufer.

(9) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers Veränderungen der Gegenstände, insbesondere An- und Einbauten vorzunehmen, sowie Kennzeichnungen, die vom Verkäufer angebracht wurden, zu entfernen.

(10) Der Auftraggeber darf Dritten keine Rechte an den Gegenständen einräumen (zB Miete, Leihe), noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

(11) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder aus dinglichem Recht Ansprüche auf die Gegenstände geltend machen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten.

(12) Die Gebrauchsüberlassung endet in jedem Fall mit Beendigung der Liefervereinbarung. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht.

§ 8 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten Waren und Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

§ 9 Schutzrechte

(1) Die Eigentumsrechte bezüglich der gewerblichen Schutzrechte, insbesondere der Marke, werden nicht auf den Auftraggeber übertragen, sondern verbleiben ausschließlich bei dem Verkäufer. Der Auftraggeber darf die gewerblichen Schutzrechte des Verkäufers nicht im Zusammenhang mit seinem Handelsnamen oder seiner Firma verwenden, sondern ausschließlich als Hinweis auf seine gewerbliche Tätigkeit, und darf keine dieser Rechte oder Teile dieser Rechte zum Bestandteil seines Handelsunternehmens machen, nicht das Unternehmen oder den Handelsnamen des Franchisegebers übernehmen und diese nicht im Handelsregister oder einem ähnlichen Register eintragen lassen. Jede Verwendung der gewerblichen Schutzrechte des Verkäufers, die nicht ausdrücklich vom Verkäufer genehmigt wurde, stellt eine Verletzung der Markenrechte dar. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Bitten des Verkäufers in allen schriftlichen Unterlagen, in denen die Marken erscheinen, darauf hinzuweisen, dass es sich bei der jeweiligen Marke um eine solche des Franchisegebers handelt.

(2) Für die Dauer der Vertragsbeziehung oder im Falle von Einzelbestellungen räumt der Verkäufer dem Auftraggeber das Recht ein, die Marke nach den Bedingungen dieser Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Vertrieb der vom Verkäufer gelieferten Ware zu verwenden.

(3) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers wird der Auftraggeber die Marke nicht in einer anderen als der Form verwenden, die ihm vom Verkäufer übergeben wird. Falls der Verkäufer während der Laufzeit dieser Vereinbarung die Gestaltung der Marke weiterentwickelt, wird er den Auftraggeber hiervon unverzüglich unterrichten. In diesem Falle wird der Auftraggeber angemessene Vorkehrungen treffen, um seine konkrete Markenbenutzung an die vom Verkäufer eingeführte neue Gestaltung anzupassen.

(4) Um dem Interesse des Verkäufers an einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Benutzung seiner Marken und der Aufmachung Rechnung zu tragen, wird der Auftraggeber dem Verkäufer im Voraus Entwürfe des Verpackungs- und Werbematerials vorlegen. Die vorgelegten Entwürfe gelten als gebilligt, sobald diese durch den Verkäufer schriftlich freigegeben wurden.

(5) Der Auftraggeber erkennt die Rechte des Verkäufers an der Marke an und verpflichtet sich, diese Markenrechte des Verkäufers in keiner Weise zu beeinträchtigen.

(6) In der Preisgestaltung und Festlegung sonstiger Verkaufsbedingungen ist der Auftraggeber frei. Er verpflichtet sich, bei der Abwicklung eventueller Produkthaftungs- oder Gewährleistungsfälle und im Zusammenhang mit sonstigen, den langfristigen Ruf der Marke und des Vertragsprodukts berührenden Vorgängen die Sorgfalt eines ordentlichen, auf die Reputation der Marke bedachten Kaufmanns einzuhalten.

(7) Dem Auftraggeber wird kein räumlich exklusiver Vertrieb der vom Verkäufer hergestellten und mit der Marke gekennzeichneten Ware zugesichert. Der Verkäufer bleibt frei, die Ware auch an andere Auftraggeber, deren Verkaufsstellen sich in räumlicher Nähe zu den Verkaufsstellen des Auftraggebers befinden, unter Verwendung der Marke zu vertreiben.

(8) Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, während des Vertriebs der gelieferten Ware oder während der Vertragslaufzeit, weder unmittelbar noch mittelbar gleichartige Waren anderer Lieferanten und Hersteller von Speiseeis zu vertreiben.

(9) Verstößt der Auftraggeber gegen eine der vorgenannten Pflichten, so hat dieser für jede schuldhafte Zuwiderhandlung eine vom Verkäufer nach billigem Ermessen festzusetzende, gerechte, im Streitfall durch ein vom Verkäufer angerufenes Gericht zuzuerkennende Vertragsstrafe zu zahlen. Der Auftraggeber erklärt hiermit seine Bereitschaft, die Zuständigkeit des durch den Verkäufer zu diesem Zweck angerufenen Gerichts anzuerkennen.

§ 10 Nachvertragliche Pflichten

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Ablauf der Vertragslaufzeit, Kündigung oder Nicht-Verlängerung des Vertrages, die Nutzung der Marke einzustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jederzeit dem Verkäufer oder einem von diesem benannten Dritten Zugang zum Ladenlokal zu gewähren, um Änderungen vorzunehmen und um die Ausgestaltung des Ladenlokals auf Kosten und Risiko des Auftraggebers und ohne Haftung für Hausfriedensbruch teilweise oder insgesamt zu entfernen.

(2) Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten sämtliche Symbole, Beschriftungen, Werbeinventar und sonstige Symbole, sogar eine bestimmte Farbe, die mit dem Vertriebskonzept und der Marken in Zusammenhang gebracht werden könnte, zu entfernen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche gegenüber dem Verkäufer geschuldeten Zahlungen innerhalb einer Woche unverzüglich zu leisten. Ist der Vertrag aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftraggebers gekündigt worden, sind von dieser Zahlungsverpflichtung sämtliche Schadenersatzzahlungen oder Zahlungen aufgrund von Folgeschäden sowie Erstattungen von Kosten und Auslagen, die durch die Vertragsverletzungen des Auftraggebers entstanden sind, umfasst.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich Kataloge, Preislisten, Broschüren etc. sowie sämtliche Geschäftsgeheimnisse und vertrauliches Material, Geschäftsausstattung und sonstige Gegenstände, die sich im Eigentum des Auftraggebers befinden, zurückzugeben.

§ 11 Abtretungsverbot

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers wird der Auftraggeber Rechte aus dem Kaufvertrag und dieser Allgemeinen Liefervereinbarung sowie überlassene Gegenstände weder übertragen noch verpfänden, belasten oder lizenzieren.

§ 12 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 12 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware sowie solchen Sachmängeln, die ihre Verkaufsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gem. § 12 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.500,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 12 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Berlin. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Eis Engelchen GmbH Februar 2023